Anhang Nr. 1 zur Verordnung Nr. 4/2026
des Präsidenten der Żegluga Ostródzko-Elbląska Sp. z o.o. z o.o. in Ostróda
vom 9. Februar 2026.
REGELUNG FÜR DIE BEFÖRDERUNG
VON PERSONEN, TIEREN UND GEPÄCK
AUF DEN SCHIFFEN DER ŻEGLUGA OSTRÓDZKO–ELBLĄSKA SP. Z O.O. IN OSTRÓDA
SOWIE FÜR DEN ONLINE-KAUF VON FAHRKARTEN UND GUTSCHEINEN
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
- Die Regelung für die Beförderung von Personen, Tieren und Gepäck auf den Schiffen der Żegluga Ostródzko–Elbląska Sp. z o.o. in Ostróda sowie für den Online-Kauf von Fahrkarten und Gutscheinen, im Folgenden „Regelung“ genannt, gilt auf den Schiffen, Anlegestellen sowie auf den von den Schiffen der Żegluga Ostródzko–Elbląska Sp. z o.o. in Ostróda bedienten Linien.
- Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Beförderer und dem Passagier unterliegen dieser Regelung sowie den in § 15 Abs. 2 der Regelung genannten gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2
Soweit in dieser Regelung von Folgendem die Rede ist, ist darunter zu verstehen:
- Beförderer – die Żegluga Ostródzko-Elbląska Sp. z o.o. mit Sitz in Ostróda
(Amtsgericht Olsztyn, VIII. Wirtschaftsabteilung des Landesgerichtsregisters,
KRS-Nummer: 0000375998, Stammkapital: 10.650.600,00 PLN); - Passagier – eine Person, die die Dienstleistungen des Beförderers zu den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen in Anspruch nimmt;
- Käufer eines Fahrscheins oder Gutscheins – eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine organisatorische Einheit ohne Rechtspersönlichkeit, die einen Fahrschein oder einen Gutschein im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen und auf Rechnung einer anderen Person erwirbt;
- Beförderungsvertrag – der Erwerb eines Fahrscheins/Gutscheins oder die persönliche, telefonische oder per E-Mail vorgenommene Reservierung eines Fahrscheins für eine Fahrt im Kundenservicebüro oder über das Online-Buchungs- und Verkaufssystem sowie über Vermittler, was der Annahme dieser Regelung gleichkommt;
- organisierte Gruppe – eine Gruppe von Fahrgästen in einer Anzahl von je nach Art der Fahrt mindestens 15 oder 20 Personen;
- Online-Buchungs- und Verkaufssystem – die Internetanwendung auf der Website des Beförderers unter www.zegluga.com.pl;
- Kundenservicebüro – die vom Beförderer in der jeweiligen Fahrsaison betriebene Stelle für den direkten Verkauf von Fahrscheinen und Gutscheinen;
- Rückgabe eines Fahrscheins oder Gutscheins – der Rücktritt vom Beförderungsvertrag;
- KSeF (Nationales E-Rechnungssystem) – das nationale System für elektronische Rechnungen, ein zentrales vom Finanzministerium bereitgestelltes IT-System zur Ausstellung, zum Empfang, zur Speicherung sowie zur Kennzeichnung strukturierter Rechnungen.
II. FAHRKARTENRESERVIERUNG SOWIE VERKAUF VON FAHRKARTEN UND GUTSCHEINEN
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
§ 3
- Die Reservierung und der Verkauf von Fahrscheinen/Gutscheinen beziehen sich auf Sitzplätze an Bord des Schiffes, die nicht nummeriert sind.
- Ermäßigte Fahrscheine und Gutscheine werden gemäß der in der jeweiligen Fahrsaison geltenden Preisliste gewährt, auf die in § 13 verwiesen wird.
- Die Verantwortung für den Erwerb eines den Umständen entsprechenden Fahrscheins oder eines zur Inanspruchnahme einer Ermäßigung berechtigenden Gutscheins trägt der Käufer des Fahrscheins oder Gutscheins.
- Die Beförderung von Hunden und anderen Kleintieren ist nach vorheriger Anmeldung im Kundenservicebüro und gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr gemäß der in § 13 genannten Preisliste zulässig, mit Ausnahme von blinden oder hochgradig sehbehinderten Personen, die nach Vorlage entsprechender Nachweise beim Beförderer mit einem Blindenführhund unentgeltlich reisen dürfen.
- Im Namen des Beförderers trifft der Kapitän des Schiffes jeweils die endgültige Entscheidung über die Zulassung eines Tieres zu einer bestimmten Fahrt. An Bord dürfen sich höchstens drei Tiere aufhalten. Der Kapitän ist im Namen des Beförderers berechtigt, die Mitnahme eines Tieres in begründeten Fällen zu verweigern, insbesondere wenn das Tier aufgeregt ist und nicht auf die Anweisungen seines Halters reagiert.
- Fahrgäste, die mit einem Tier reisen, haben sich an folgende Vorgaben zu halten:
- Das Tier darf weder aggressiv noch für andere Fahrgäste belästigend sein;
- der Halter hat geeignete Ausrüstung oder Sicherungsmittel für das Tier mitzuführen, z. B. Maulkorb und Leine – ausgenommen kleine Hunde oder Tiere, die in einer Transportbox oder auf dem Arm bzw. auf dem Schoß des Halters befördert werden. Hunde mittlerer und großer Rassen sind zwingend an der Leine zu führen;
- der Halter hat einen Nachweis über die vorgeschriebenen Impfungen des Tieres mitzuführen;
- der Passagier darf sein Tier nicht auf den Sitzplätzen unterbringen;
- der Halter des Tieres haftet für sämtliche Schäden, die dem Beförderer, anderen Fahrgästen oder Dritten durch das Tier entstehen, sowie für sämtliche durch das Tier verursachten Verunreinigungen.
- Die Beförderung von Fahrrädern ist nach vorheriger Anmeldung im Kundenservicebüro und gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr gemäß der in § 13 genannten Preisliste zulässig.
- Die zulässige Anzahl der auf einem Ein-Deck-Schiff mitgeführten Fahrräder beträgt 7 Stück, auf einem Zwei-Deck-Schiff 10 Stück. Diese Beschränkung gilt nicht für Schiffe, die im Charterbetrieb eingesetzt werden.
- Im Namen des Beförderers trifft der Kapitän des Schiffes jeweils die endgültige Entscheidung über die zulässige Anzahl von Fahrrädern auf einer bestimmten Fahrt. Elektrofahrräder dürfen ausschließlich auf den offenen Decksbereichen des Schiffes befördert werden. Für die Dauer der Beförderung sind Seitentaschen sowie sonstiges Gepäck vom Fahrrad zu entfernen.
- Der Passagier ist berechtigt, Gepäck mit den zulässigen Abmessungen von 80 × 40 × 40 cm und einem Gewicht von höchstens 10 kg unentgeltlich mitzuführen. Für darüber hinausgehende Mengen, Abmessungen oder Gewichte wird eine zusätzliche Gepäckbeförderungsgebühr gemäß der in § 13 genannten Preisliste erhoben.
- Die Mitnahme von Kinderwagen sowie Rollstühlen ist zulässig. Die endgültige Entscheidung über die zulässige Anzahl von Kinderwagen und Rollstühlen auf einer bestimmten Fahrt trifft im Namen des Beförderers jeweils der Kapitän des Schiffes.
- Der Passagier ist verpflichtet, sich spätestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Reisebeginn am Abfahrtsort des Schiffes oder an der Abfahrtsstelle des Zubringerbusses einzufinden; andernfalls gilt der Beförderungsvertrag als aufgelöst, und das entrichtete Beförderungsentgelt verfällt.
- Der Käufer eines Fahrscheins wählt über das Online-Buchungs- und Verkaufssystem die Anzahl der Fahrscheine, deren Art sowie Termin und Route der Fahrt.
- Der Käufer eines Gutscheins wählt über das Online-Buchungs- und Verkaufssystem die Anzahl der Gutscheine, deren Art sowie die Route der Fahrt.
- Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Kaufvorgangs eines Fahrscheins oder Gutscheins über das Online-Buchungs- und Verkaufssystem ist die Angabe der vom System geforderten Daten, die Zahlung des Fahrpreises bzw. Gutscheinbetrags sowie die Annahme dieser Regelung. Ein Abbruch des Kaufvorgangs macht die begonnene Reservierung unwirksam.
- Die Preise für Fahrscheine und Gutscheine werden in polnischen Złoty angegeben und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
- Voraussetzung für die Nutzung des Online-Buchungs- und Verkaufssystems ist die Annahme dieser Regelung.
- Das Online-Buchungs- und Verkaufssystem erstellt einen Kassenbeleg als Verkaufsnachweis. Um eine Mehrwertsteuerrechnung zu erhalten, ist während des Bestellvorgangs die Option „Mehrwertsteuerrechnung“ auszuwählen und die für deren Ausstellung erforderlichen korrekten Daten anzugeben, einschließlich der Steueridentifikationsnummer (NIP), sofern die Rechnung auf ein Unternehmen (B2B) ausgestellt werden soll. Nach Abschluss des Verkaufs auf Basis eines Kassenbelegs ist die nachträgliche Ausstellung einer Rechnung nicht mehr möglich.
- Der Käufer eines Fahrscheins oder Gutscheins im Kundenservicebüro hat vor dem Kauf über den Wunsch nach Erhalt einer Rechnung mit Steueridentifikationsnummer zu informieren. Der Käufer ist verpflichtet, die zur Ausstellung der Rechnung erforderlichen Daten anzugeben. Nach Abschluss des Verkaufs auf Basis eines Kassenbelegs ist die Ausstellung einer Rechnung auf einen Empfänger mit Steueridentifikationsnummer nicht mehr möglich.
- Ab dem 1. April 2026 sind Rechnungen, die auf einen Rechtsträger mit Steueridentifikationsnummer ausgestellt wurden, im KSeF-System verfügbar.
- Mit Beginn des Reservierungsvorgangs erklärt sich der Käufer eines Fahrscheins damit einverstanden, dem Beförderer seine personenbezogenen Daten zu übermitteln: Vor- und Nachname bzw. vollständige Bezeichnung der Institution, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie aktuelle Wohnanschrift bzw. Sitzadresse. Die Angabe dieser Daten ist für die endgültige Reservierung erforderlich.
- Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Beförderer.
- Die vom Käufer eines Fahrscheins oder Gutscheins in das Online-Buchungs- und Verkaufssystem eingegebenen Daten werden vom Beförderer gemäß dem Gesetz vom 10. Mai 2018 über den Schutz personenbezogener Daten (konsolidierter Text: Gesetzblatt 2019, Pos. 1781) verarbeitet.
- Mit der Reservierung eines Fahrscheins oder dem Kauf eines Gutscheins erklärt sich der Käufer mit der Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten durch den Beförderer zu administrativen und statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der Erbringung von Marketingdienstleistungen einverstanden, die insbesondere in der Bewerbung der Dienstleistungen der Gesellschaft oder ihrer Partner bestehen.
- Die Bereitstellung der Daten ist freiwillig, jedoch für die ordnungsgemäße Erbringung der vom Beförderer angebotenen Dienstleistung erforderlich. Der Käufer eines Fahrscheins oder Gutscheins hat das Recht auf Auskunft über seine Daten, auf deren Berichtigung sowie auf deren Löschung.
- Jegliche weiteren vom Beförderer angebotenen Leistungen stellen eigenständige Leistungen dar, die von der Beförderung von Personen, Tieren und Gepäck auf Schiffen getrennt sind und für die der Beförderer ein gesondertes Entgelt gemäß der in der jeweiligen Fahrsaison geltenden Preisliste gemäß § 13 erhebt.
- Eine eigenständige Leistung im Sinne von Absatz 26 ist insbesondere die fakultative Beförderung mit dem Reisebus. In diesem Fall ist der Passagier verpflichtet, einen Fahrschein zu erwerben und diesen im Falle einer Kontrolle mitzuführen.
VERKAUF VON FAHRSCHEINEN AN EINZELKUNDEN
§ 4
- Der Verkauf von Fahrscheinen an Einzelkunden erfolgt über das Online-Buchungs- und Verkaufssystem sowie über die Kundenservicebüros – persönlich, per E-Mail oder telefonisch.
- Einzelkunden sind verpflichtet, die Fahrscheine vor Erbringung der Beförderungsleistung zu bezahlen.
- Einzelkunden, die einen Fahrschein über das Online-Buchungs- und Verkaufssystem erwerben, leisten die Zahlung ausschließlich per elektronischer Überweisung über die Plattform PayU. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Minuten ab dem Zeitpunkt der Reservierung. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, wird die Bestellung automatisch storniert.
- Kunden, die über das Online-Buchungs- und Verkaufssystem einen Fahrschein oder Gutschein erwerben und eine Rechnung mit Steueridentifikationsnummer (NIP) erhalten möchten, wählen vor Abschluss des Kaufvorgangs die entsprechende Dokumentenform aus und geben die für die Ausstellung der Rechnung erforderlichen Daten an, einschließlich der Steueridentifikationsnummer, sofern die Rechnung auf ein Unternehmen (B2B) ausgestellt werden soll. Nach Abschluss des Verkaufs auf Basis eines Kassenbelegs ist die nachträgliche Ausstellung einer Rechnung für einen Empfänger mit Steueridentifikationsnummer nicht mehr möglich.
- Kunden, die einen Fahrschein oder Gutschein im Kundenservicebüro erwerben und eine Rechnung mit Steueridentifikationsnummer erhalten möchten, haben dies dem Verkäufer vor Beginn des Kaufvorgangs mitzuteilen. Nach Abschluss des Verkaufs auf Basis eines Kassenbelegs ist die nachträgliche Ausstellung einer Rechnung für einen Empfänger mit Steueridentifikationsnummer nicht mehr möglich.
- Nach der Reservierung im Online-Buchungs- und Verkaufssystem erhält der Käufer eines Fahrscheins an die im Reservierungsformular angegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigung mit der vom System vergebenen PRO-Reservierungsnummer.
- Mit der Entrichtung des Beförderungsentgelts bestätigt der Käufer eines Fahrscheins den Abschluss des Beförderungsvertrags.
- Nach Verbuchung des Zahlungseingangs werden der Fahrschein sowie der Kassenbeleg oder die Rechnung an die vom Käufer im Reservierungsformular angegebene E-Mail-Adresse übermittelt (B2B-Kunden erhalten die Rechnung im System KSeF).
- Die in Absatz 8 genannten Dokumente berechtigen zur Inanspruchnahme der Beförderungsleistung.
- Einzelkunden, die einen Fahrschein in den Kundenservicebüros erwerben, leisten die Zahlung in bar oder mit Zahlungskarte.
- Einzelkunden, die eine Reservierung per E-Mail oder telefonisch vornehmen, erhalten nach Annahme und Bestätigung der Reservierung an die angegebene E-Mail-Adresse ein PRO-Dokument mit den Einzelheiten der Transaktion, insbesondere mit dem zu zahlenden Betrag sowie der Zahlungsart und dem Zahlungstermin. Nach Eingang der Zahlung werden der Fahrschein sowie der Kassenbeleg oder die Rechnung übermittelt (B2B-Kunden erhalten die Rechnung im System KSeF).
VERKAUF VON FAHRSCHEINEN AN ORGANISIERTE GRUPPEN
§ 5
- Organisierte Gruppen nehmen ihre Reservierungen über das Online-Buchungs- und Verkaufssystem, per E-Mail an rezerwacje@zegluga.com.pl, telefonisch oder persönlich in den Kundenservicebüros vor.
- Organisierte Gruppen sind verpflichtet, die Fahrscheine vor Erbringung der Beförderungsleistung zu bezahlen. In begründeten Fällen kann der Beförderer auf Antrag des Käufers der Fahrscheine einer Zahlungsfristverlängerung für die vorgenommene Reservierung zustimmen.
- Organisierte Gruppen, die Fahrscheine über das Online-Buchungs- und Verkaufssystem erwerben, leisten die Zahlung ausschließlich per elektronischer Überweisung über die Plattform PayU. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Minuten ab dem Zeitpunkt der Reservierung. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, wird die Bestellung automatisch storniert.
- Nach der Reservierung im Online-Buchungs- und Verkaufssystem erhält der Käufer der Fahrscheine an die im Reservierungsformular angegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigung mit der vom System vergebenen PRO-Reservierungsnummer.
- Mit der Entrichtung des Beförderungsentgelts bestätigt der Käufer der Fahrscheine den Abschluss des Beförderungsvertrags.
- Im Rahmen der Reservierung über das Online-Buchungs- und Verkaufssystem ist der Käufer der Fahrscheine verpflichtet, die entsprechende Form des Verkaufsdokuments (Kassenbeleg/Rechnung/B2B-Rechnung) auszuwählen. Nach Abschluss des Verkaufs auf Basis eines Kassenbelegs ist die nachträgliche Ausstellung einer Rechnung für einen Empfänger mit Steueridentifikationsnummer (NIP) nicht mehr möglich.
- Nach Verbuchung des Zahlungseingangs werden dem Käufer der Fahrscheine die Fahrscheine sowie der Kassenbeleg oder die Rechnung an die im Reservierungsformular angegebene E-Mail-Adresse übermittelt.
- Die in Absatz 7 genannten Dokumente berechtigen zur Inanspruchnahme der Beförderungsleistung.
- Bei einer Reservierung in einem Kundenservicebüro ist der Käufer der Fahrscheine verpflichtet, die Zahlung für die erworbenen Fahrscheine auf Grundlage des Kassenbelegs oder der Rechnung in bar oder mit Zahlungskarte zu leisten.
- Organisierte Gruppen, die eine Reservierung per E-Mail oder telefonisch vornehmen, erhalten nach Annahme und Bestätigung der Reservierung ein PRO-Dokument mit den Einzelheiten der Transaktion, insbesondere mit dem zu zahlenden Betrag sowie der Zahlungsart und dem Zahlungstermin. Nach Eingang der Zahlung werden die Fahrscheine sowie der Kassenbeleg oder die Rechnung übermittelt. Die B2B-Rechnung ist im System KSeF verfügbar.
- Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der angegebenen Frist, wird die Reservierung storniert.
VERKAUF VON GUTSCHEINEN
§ 6
- Der Verkauf von Gutscheinen erfolgt über das Online-Buchungs- und Verkaufssystem sowie über die Kundenservicebüros.
- Gutscheine werden zu Preisen verkauft, die den jeweiligen Fahrkartenpreisen entsprechen.
- Beim Erwerb von Gutscheinen über das Online-Buchungs- und Verkaufssystem leistet der Käufer die Zahlung per elektronischer Überweisung ausschließlich über die Plattform PayU. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Minuten ab dem Zeitpunkt des Kaufs. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, wird die Bestellung automatisch storniert.
- Im Rahmen des Kaufvorgangs über das Online-Buchungs- und Verkaufssystem ist der Käufer des Gutscheins verpflichtet, die entsprechende Form des Verkaufsdokuments (Kassenbeleg/Rechnung/B2B-Rechnung) auszuwählen. Nach Abschluss des Verkaufs auf Basis eines Kassenbelegs ist die nachträgliche Ausstellung einer Rechnung für einen Empfänger mit Steueridentifikationsnummer (NIP) nicht mehr möglich.
- Nach Verbuchung des Zahlungseingangs werden dem Käufer die Gutscheine sowie der Kassenbeleg oder die Rechnung an die angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Die B2B-Rechnung ist im System KSeF verfügbar.
- Käufer von Gutscheinen, die den Kauf in den Kundenservicebüros tätigen, leisten die Zahlung für die erworbenen Gutscheine in bar oder mit Zahlungskarte.
- Mit der Entrichtung des Entgelts für den Gutschein bestätigt der Käufer den Abschluss des Vertrags mit dem Beförderer.
- Der Gutschein ist weder ganz noch teilweise erstattungsfähig und kann nicht in Geld umgetauscht werden.
EINLÖSUNG VON GUTSCHEINEN
§ 7
- Gutscheine werden über das Online-Buchungs- und Verkaufssystem sowie über die Kundenservicebüros unter Verwendung des auf dem Gutschein angegebenen individuellen 16-stelligen Codes eingelöst. Voraussetzung für die Einlösung des Gutscheins ist die vorherige Reservierung eines Termins für die Erbringung der Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht.
- Bei der Reservierung der Dienstleistung ist der Gutschein als Zahlungsmittel anzugeben.
- Jeder Gutschein ist mit einem Gültigkeitsdatum versehen, das den Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen der Gutschein eingelöst werden kann. Nach Ablauf des Gültigkeitsdatums verliert der Gutschein seine Gültigkeit und kann nicht mehr eingelöst werden.
- Der Gutschein kann einmalig zum Erwerb eines Fahrscheins ausschließlich für die auf dem Gutschein bezeichnete Dienstleistung für eine Person verwendet werden.
III. RÜCKERSTATTUNGEN
§ 8
- Die Beförderung sollte zum ursprünglich angegebenen Reisedatum erfolgen. Der Käufer des Fahrscheins kann das Beförderungsdatum ändern, sofern der Beförderer über freie Plätze verfügt und die Änderung durch den Beförderer registriert oder in einen Gutschein umgewandelt wird. Die Änderung des Beförderungsdatums oder der Umtausch in einen Gutschein ist nur vor dem ursprünglich angegebenen Reisedatum möglich.
- Der Käufer des Fahrscheins hat das Recht, den Fahrschein aus Gründen, die beim Käufer liegen, zurückzugeben, sofern die Rückgabe mehr als 7 Tage vor dem auf dem Fahrschein angegebenen Reisedatum erfolgt. In diesem Fall erhebt der Beförderer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 % des Fahrscheinwertes.
- Innerhalb von 7 Tagen oder weniger vor dem auf dem Fahrschein angegebenen Reisedatum besteht kein Anspruch auf Rückgabe des Fahrscheins aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat.
- Grundlage für die Rückgabe oder den Umtausch des Fahrscheins gegen einen Gutschein ist das korrekt und leserlich ausgefüllte Rückgabeformular für Fahrscheine, das diesem Regelwerk als Anhang beigefügt ist und in den Kundenservicebüros sowie auf der Website des Beförderers zusammen mit den Kaufunterlagen erhältlich ist. Über die Möglichkeit der Rückgabe entscheidet das Datum des Eingangs des Formulars beim Beförderer.
- In zufälligen, vom Beförderer unabhängigen Fällen, insbesondere:
- ungünstige oder für die Schifffahrt gefährliche Wetterbedingungen;
- zu niedriger oder zu hoher Wasserstand;
- Beschädigung oder Ausfall des Schiffes oder der hydrotechnischen Anlagen;
- geringe Auslastung (gemäß § 10 Abs. 3);
- Sperrung von Schifffahrtswegen;
- Ereignisse, die das Auslaufen des Schiffes aus dem Hafen verhindern; der Beförderer ist verpflichtet;
den Preis für den nicht in Anspruch genommenen Teil der Fahrt zu erstatten, sofern der Käufer keine vom Beförderer angebotene alternative Fahrt nutzt oder das Beförderungsentgelt nicht zum gleichen Preis gegen einen Gutschein eintauscht. Grundlage für die Rückerstattung oder den Umtausch ist die Vorlage des korrekt und leserlich ausgefüllten Rückgabeformulars sowie des Kaufbelegs.
IV. BESCHWERDEN
§ 9
- Der Passagier hat das Recht, eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung oder der mangelhaften Durchführung der Beförderungsleistung einzureichen.
- Beschwerden sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erbringung der Beförderungsleistung einzureichen.
- Beschwerden sind schriftlich beim Kundenservicebüro oder per Einschreiben an die Adresse des Beförderers zu richten: Żegluga Ostródzko–Elbląska Sp. z o.o., ul. Grunwaldzka 49, 14–100 Ostróda, oder per E-Mail an: reklamacje@zegluga.com.pl.
- Die Bearbeitung der Beschwerde erfolgt innerhalb von 14 Werktagen ab dem Datum der Zustellung an den Beförderer.
- Eine ordnungsgemäß eingereichte Beschwerde sollte folgende Angaben enthalten: Angaben zum Käufer des Fahrscheins, d. h. Vor- und Nachname bzw. Name der Einrichtung, Adresse bzw. Sitz, Telefonnummer, Nummer des Kaufbelegs, Route und Uhrzeit der Fahrt, sowie Beschreibung der Beschwerde.
V. PFLICHTEN UND VERANTWORTUNG
§ 10
- Nach dem Kauf der Fahrkarte ist der Passagier verpflichtet, diese in Papierform oder elektronischer Form zur Kontrolle aufzubewahren. Eine Papierversion, die so beschädigt oder zerstört ist, dass sie bei der Abfertigung des Schiffes nicht mehr kontrolliert werden kann, gilt als ungültig.
- Der Zutritt der Passagiere zum Schiff erfolgt auf Grundlage der vorgelegten Fahrkarte, Quittung oder Rechnung.
- Der Beförderer behält sich das Recht vor, die Fahrt aufgrund unzureichender Auslastung abzusagen oder vorübergehend auszusetzen:
- bei weniger als 15 Erwachsenen für Fahrten, die länger als 6 Stunden dauern;
- bei weniger als 10 Erwachsenen für Fahrten, die länger als 1 Stunde dauern;
- bei weniger als 5 Erwachsenen für Fahrten von 1 Stunde oder kürzer.
- Der Kapitän des Schiffes ist berechtigt, Passagieren, die nach der im Fahrplan vorgesehenen Abfahrtszeit eintreffen, den Zutritt zum Schiff zu verweigern.
- Personen, die die Sicherheit oder Ordnung im Transport gefährden oder andere Reisende belästigen, können trotz bezahlter Fahrkarte von der Beförderung ausgeschlossen oder an der nächsten Haltestelle vom Schiff verwiesen werden.
- Die Passagiere sind verpflichtet, die Anweisungen des Kapitäns und der Schiffsbesatzung in Bezug auf Sicherheit und Ordnung während der gesamten Reise vom Betreten bis zum Verlassen des Schiffes an der Zielhaltestelle unbedingt zu befolgen.
- Während der Schiffsreise ist Folgendes verboten:
- Verschmutzung oder Vermüllung des Schiffes sowie Beschädigung der darauf befindlichen Einrichtungen;
- das Überbordwerfen von Abfällen jeglicher Art;
- Rauchen in geschlossenen Räumen und außerhalb eventuell ausgewiesener Bereiche auf dem offenen Deck;
- Konsum von psychoaktiven oder psychotropen Substanzen;
- Störung der Ruhe;
- Aufenthalt außerhalb der für Passagiere vorgesehenen Bereiche;
- Überlehnen über Reling oder andere Barrieren des Schiffes.
- Nach Erreichen der Endhaltestelle der jeweiligen Fahrtroute sind die Passagiere verpflichtet, das Schiff unverzüglich zu verlassen.
- Der Passagier haftet gegenüber dem Beförderer für alle Schäden, die durch sein Verschulden auf dem Schiff oder im Hafen entstehen, einschließlich Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung von Gepäck.
- Insbesondere ist es verboten, folgende Gegenstände auf dem Schiff zu befördern:
- brennbare, explosive, ätzende oder stark riechende Stoffe;
- Gegenstände, die die Gesundheit oder das Leben von Passagieren gefährden, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen oder Schäden am Schiff verursachen können.
- Der Beförderer hat das Recht, die Beförderung einer Person zu verweigern:
- die keine Fahrkarte, Quittung oder Rechnung vorlegt;
- die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn sie ohne volljährigen Begleiter reist;
- deren geistiger oder körperlicher Zustand begründete Bedenken hinsichtlich einer sicheren Beförderung aufkommen lässt;
- bei begründetem Verdacht, dass sie unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln steht.
§ 11
- Die Kontrolle der Dokumente, die Anspruch auf Ermäßigungen bestätigen, einschließlich der Fahrkarten für die Beförderung auf dem Schiff, erfolgt durch den Kapitän und die Schiffsbesatzung oder durch befugte Kontrolleure, die einen gut sichtbaren Ausweis tragen müssen. Die Kontrolle erfolgt in der Regel beim Einsteigen auf das Schiff oder während der Fahrt.
- Der Beförderer ist berechtigt, gegenüber einem Passagier eine zusätzliche Gebühr in Höhe des 10-fachen Preises einer regulären Fahrkarte für die jeweilige Strecke zu erheben, wenn dieser:
- auf Aufforderung der Kontrolleure keine gültige Fahrkarte, keine Quittung oder Rechnung vorlegt;
- kein Dokument vorlegt, das ihn zu einer ermäßigten Beförderung berechtigt.
- Kann die Identität eines Passagiers nicht festgestellt werden, ist der Kontrolleur berechtigt, die Polizei oder andere zuständige Ordnungskräfte um Unterstützung bei der Feststellung der Identität des Passagiers zu bitten.
§ 12
- Die Haftung des Beförderers beschränkt sich ausschließlich auf die Dauer der Durchführung des Beförderungsvertrags mit dem Passagier.
- Der Beförderer haftet nicht für Ereignisse, die an Land vor dem Einsteigen oder nach dem Aussteigen des Passagiers vom Schiff eintreten.
- Der Beförderer haftet nicht für Schäden, die durch verspätete Ausfahrt oder Einfahrt von Schiffen in den Hafen, abgesagte Fahrten oder Änderungen der Fahrtroute im Falle technischer Probleme oder höherer Gewalt entstehen. Höhere Gewalt wird dabei als ein vom Beförderer unabhängiges, zufälliges externes Ereignis verstanden, das zum Zeitpunkt der Organisation der Fahrt nicht vorhersehbar war und trotz gebotener Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.
VI. PREISLISTE
§ 13
- Die Preisliste legt die entsprechenden Gebühren des Beförderers für die jeweilige Beförderungsleistung, die den Passagieren zustehenden Ermäßigungen und Rabatte sowie die Gebühren für separate oder zusätzliche Leistungen fest.
- Die aktuelle Preisliste für die jeweilige Fahrsaison ist auf der Website des Beförderers unter www.zegluga.com.pl beim jeweiligen Reiseangebot verfügbar.
- Der Beförderer behält sich das Recht vor, während der laufenden Fahrsaison Änderungen an der Preisliste, dem Fahrplan und den im Angebot enthaltenen Daten vorzunehmen.
VII. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN
§ 14
- Gegenstände, die von einem nicht identifizierbaren Passagier zurückgelassen wurden, werden vom Beförderer vorbehaltlich Absatz 3 an den für den Fundort zuständigen Landrat übergeben.
- Geld, das von einem nicht identifizierbaren Passagier zurückgelassen wurde, wird vom Beförderer an den für den Fundort zuständigen Landrat übergeben, sofern der Betrag 100 Zloty oder den Gegenwert dieses Betrags übersteigt.
- Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht, wenn es sich bei dem vom Passagier zurückgelassenen Gegenstand um einen schnell verderblichen Gegenstand handelt.
§ 15
- Die vorliegenden Regelungen sind in den Kundendienstbüros, auf den Schiffen sowie auf der Website des Beförderers unter www.zegluga.com.pl verfügbar.
- Für Angelegenheiten, die nicht in diesen Regelungen geregelt sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 15. November 1984 über das Beförderungsrecht (Gesetzblatt 2024, Pos. 1262), des Gesetzes vom 30. Mai 2014 über die Rechte der Verbraucher (Gesetzblatt 2024, Pos. 1796, in der jeweils gültigen Fassung), des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 über die Binnenschifffahrt (Gesetzblatt 2025, Pos. 18) sowie die zugehörigen Durchführungsbestimmungen.
